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   BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57   

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https://dejure.org/1958,6536
BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57 (https://dejure.org/1958,6536)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1958 - V ZR 71/57 (https://dejure.org/1958,6536)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1958 - V ZR 71/57 (https://dejure.org/1958,6536)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 209/94

    Zurechnung arglistiger Täuschung anderer Personen bei der eigenmächtigen

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57
    Es fragt sich, ob eine solche Aufspaltung einheitlicher Vertrags Verhältnisse in eine Anzahl von Einzelverträgen Billigung verdient oder ob nicht der Begriff des "Dritten" im Sinne von § 123 BGB eng auszulegen ist (Titze, JW 1921, 623. Anm. zu Nr. 2; Riehl, GruchBeitr. 60, 915; vgl. BGHZ 20, 36, 40) und darunter lediglich fällt, wer an dem betreffenden Rechtsgeschäft in keiner Hinsicht beteiligt ist, so daß also alle diejenigen als "Nicht-Dritte" anzusehen wären, die von dem Geschäft unmittelbar wirtschaftlich betroffen werden (Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 123 Randziffer 37; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 14. Aufl. I 2 § 174 II Fußnote 15 S. 743).
  • RG, 07.07.1925 - II 494/24

    Arglistige Täuschung

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57
    Es geht zutreffend davon aus, daß, wenn auch eine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers in dem Sinn, daß er dem Käufer sämtliche Mängel der Kaufsache mitzuteilen habe, nicht besteht (RGZ 62, 149, 151; RG JW 1912, 342), gleichwohl der Verkäufer gehalten ist, auf diejenigen besonderen Umstände oder Sachfeigenschaften hinzuweisen, von denen er erkennt, daß sie für die Entschließung des Käufers erheblich sind (RGZ 111, 233, 235).
  • RG, 27.03.1906 - II 374/05

    Arglistiges Verschweigen beim Kaufabschlusse. In welchem Umfange hat der

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57
    Es geht zutreffend davon aus, daß, wenn auch eine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers in dem Sinn, daß er dem Käufer sämtliche Mängel der Kaufsache mitzuteilen habe, nicht besteht (RGZ 62, 149, 151; RG JW 1912, 342), gleichwohl der Verkäufer gehalten ist, auf diejenigen besonderen Umstände oder Sachfeigenschaften hinzuweisen, von denen er erkennt, daß sie für die Entschließung des Käufers erheblich sind (RGZ 111, 233, 235).
  • RG, 26.03.1907 - II 467/06

    1. Rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Z.P.O. bei einer Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57
    Ist daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174, 175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudinger/Coing, § 139 Randziffer 7; a.M. Heck a.a.O.).
  • RG, 16.12.1905 - V 548/05

    Bezieht sich der § 139 B.G.B. auch auf anfechtbare Rechtsgeschäfte und auf den

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57
    Ist daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174, 175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudinger/Coing, § 139 Randziffer 7; a.M. Heck a.a.O.).
  • BGH, 22.05.1957 - V ZR 143/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57
    Der erkennende Senat hat sie in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 22. Mai 1957, V ZR 143/55, unentschieden gelassen (S. 24 a.a.O.).
  • RG, 23.11.1904 - V 225/04

    53. B.G.B. §§ 139. 421 flg.

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57
    Ist daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174, 175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudinger/Coing, § 139 Randziffer 7; a.M. Heck a.a.O.).
  • RG, 19.05.1933 - VII 22/33

    1. Ist der Streit darüber, ob ein zur Beilegung eines Prozesses geschlossener

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 71/57
    Ist daher ein Vertrag in Bezug auf einen der Vertragschließenden nichtig, so ergreift nach dieser Vorschrift die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis, sofern nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (RGZ 59, 174, 175; 62, 184, 186 ff; 65, 399, 405; 141, 104, 108; RG JW 1912, 788; Staudinger/Coing, § 139 Randziffer 7; a.M. Heck a.a.O.).
  • BGH, 09.03.1960 - V ZR 180/58

    Arglistiges Verschweigen eines Schwammbefalls - Zusicherung von Schwammfreiheit

    Allerdings würde bedingter Vorsatz genügen (Urteile des erkennenden Senats vom 21. November 1952, V ZR 158/51, LM BGB § 463 Nr. 1, und vom 29. Oktober 1958, V ZR 71/57, S. 17; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1959, VIII ZR 107/58, S. 8, insoweit in NJW 1959, 1584 nicht abgedruckt); nicht ausreichend wäre aber, wie das angefochtene Urteil unter Ablehnung des vom Landgericht vertretenen gegenteiligen Standpunktes zutreffend ausführt, bloßes Kennenmüssen, weil es sich dann lediglich um ein fahrlässiges Verhalten handeln wurde (RG JW 1936, 502 Nr. 2).

    Daraus habe R. ersehen, welches Gewicht von der Käuferseite auf eine vollständige und umfassende Information über Schwammvorkommen gelegt werde, und er sei deshalb nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat im Urteil vom 29. Oktober 1958, V ZR 71/57 aufgestellt habe, verpflichtet gewesen, alles das zu offenbaren, was er damals über den früheren Schwammbefall im Hause und über die zu seiner Beseitigung getroffenen Maßnahmen gewußt habe.

    Vor allem aber verkennt die Revision den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem vom Senat in V ZR 71/57 entschiedenen Fall und dem hier zur Entscheidung stehenden: Dort war tatsächlich festgestellt, daß die Personen, die als Verkäufer eines mit Hausschwamm behafteten Grundstücks auftraten, noch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses positiv gewußt haben, das Schwammvorkommen sei durch Instandsetzungsarbeiten nicht völlig beseitigt und es bestehe daher mindestens Schwammverdacht (vgl. S. 4, 13 und 17 jenes Urteils).

  • BGH, 10.07.1963 - V ZR 66/62
    Der echte Hausschwamm mag zwar wegen seiner gesteigerten Ausbreitungsfähigkeit eine größere Gefahr für das von ihm befallene Bauwerk bedeuten als die anderen holzzerstörenden Schwammarten, aber auch diese sind keineswegs ungefährlich; das gilt insbesondere von der Trockenfäule, die in einer Entscheidung des erkennenden Senat als "stets latente Gefahr" bezeichnet wird, da sie insofern die Grundlage für echten Hausschwamm bilde, als dieser sich auf Holz, das von ihr befallen sei, festsetze (Urteil vom 29. Oktober 1958, V ZR 71/57, S. 14).
  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 40/59

    Rechtsmittel

    Auch der Irrtum über Eigenschaften einer anderen Person, die für den Inhalt und den Zweck des betreffenden Rechtsgeschäfts von Bedeutung sind, kann in dieser Weise erheblich sein (RG Nachschlagewerk Nr. 58, 106 zu § 1191 BOB, vgl. auch Urteil des Senats vom 29. Oktober 1958 - V ZR 71/57 S. 5 ff).
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